RS OGH 2019/2/27 6Ob222/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Norm

ABGB §1346 G
IO §39 Abs1
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. IO § 39 heute
  2. IO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 39 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 39 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich (teilweise) zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters unterworfen.

Entscheidungstexte

  • RS0132582">6 Ob 222/18t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 222/18t
    Beisatz: Das Wiederaufleben der Hauptforderung bedarf aber nicht jedenfalls einer gerichtlichen Prüfung. Wurde kein Anfechtungsprozess geführt, sondern etwa ein Vergleich geschlossen, dann ist die Berechtigung der Anfechtungsansprüche im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132582

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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