Norm
ZPO §517Rechtssatz
Für die Frage, ob die Rechtsmittelbeschränkung nach § 517 ZPO zum Tragen kommt, kommt es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern auf den Wert des betriebenen Anspruches an (hier Verfahren wegen Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 351 EO).Für die Frage, ob die Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 517, ZPO zum Tragen kommt, kommt es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern auf den Wert des betriebenen Anspruches an (hier Verfahren wegen Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß Paragraph 351, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043761Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00061_8500000_001