Norm
ABGB §828Rechtssatz
Ein Hälftemiteigentümer kann eine der Erhaltung bzw Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Hauses dienenden Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht mit der Behauptung verhindern, daß er die Kosten dieser Maßnahmen, die ihn nach § 839 ABGB zu Hälfte treffen, nicht tragen könne. Er kann die gemeinschaftliche Sache nicht gegen den Willen des anderen verfallen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013209Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_001