RS OGH 1985/7/24 3Ob583/84

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

ABGB §828
ABGB §833 C1
ABGB §835 E
ABGB §839

Rechtssatz

Ein Hälftemiteigentümer kann eine der Erhaltung bzw Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Hauses dienenden Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht mit der Behauptung verhindern, daß er die Kosten dieser Maßnahmen, die ihn nach § 839 ABGB zu Hälfte treffen, nicht tragen könne. Er kann die gemeinschaftliche Sache nicht gegen den Willen des anderen verfallen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013209

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00583_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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