RS OGH 2024/4/25 3Ob583/84; 4Ob513/90; 8Ob41/21v; 8Ob43/24t

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Rechtssatz

Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des § 835 ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des Paragraph 835, ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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