RS OGH 1985/7/24 3Ob64/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

EO §371
EO §372
  1. EO § 371 heute
  2. EO § 371 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 371 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 371 gültig von 01.01.1998 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. EO § 371 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 372 heute
  2. EO § 372 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 372 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern.Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 371, EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß Paragraph 372, EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004758

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00064_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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