RS OGH 1985/7/24 3Ob63/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

EO §42 Abs1 Z5 I5
MRG §37 Abs1 Z6
ZPO §459

Rechtssatz

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Außerstreitgerichtes, der Vermieter müsse die vom Hauptmieter eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes gem § 9 Abs 1 MRG dulden, bedeutet noch keine Tatsache im Sinne des § 35 EO, die den Anspruch der betreibenden Parteien aus den im Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluß aufheben würde. Zwischen der möglichen Einbringung eines Antrages nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, der Einbringung eines solchen Antrages und der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag, besteht in diesem Zusammenhang kein Unterschied.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001832

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00063_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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