Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 (allenfalls auch Abs 2 und Abs 3) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde.Eine nach der materiellen Vollendung des Diebstahls gewährte Unterstützung der Täter durch einen Dritten kann regelmäßig nur dem Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, (allenfalls auch Absatz 2 und Absatz 3,) StGB unterstellt werden; eine Beteiligung am (Einbruchsdiebstahl) Diebstahl in Form eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die nachträgliche Hilfeleistung (durch Aufschneiden des bereits in Sicherheit gebrachten Tresors) schon vor der Begehung des Diebstahls vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025