Norm
StGB §105 Abs1 ERechtssatz
Eine Nötigung zu einer falschen Beweisaussage wäre durch Unterstellung des Tatvergehens allein unter § 105 Abs 1 (hier: auch § 106 Abs 1 Z 1) StGB nicht voll erfaßt, weil neben dem Rechtsgut der Willensfreiheit auch noch das weitere Schutzobjekt des § 288 Abs 1 StGB bildende Rechtsgut der Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093477Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0100OS00067_8500000_001