RS OGH 1985/7/30 10Os67/85

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Norm

StGB §105 Abs1 E
StGB §288 Abs1

Rechtssatz

Eine Nötigung zu einer falschen Beweisaussage wäre durch Unterstellung des Tatvergehens allein unter § 105 Abs 1 (hier: auch § 106 Abs 1 Z 1) StGB nicht voll erfaßt, weil neben dem Rechtsgut der Willensfreiheit auch noch das weitere Schutzobjekt des § 288 Abs 1 StGB bildende Rechtsgut der Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093477

Dokumentnummer

JJR_19850730_OGH0002_0100OS00067_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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