Norm
MedienG §33 Abs1Rechtssatz
Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach § 3 Abs 1 PornG für verfallen zu erklären und nicht nach § 33 Abs 1 MedG einzuziehen; es kommt daher ein Absehen von einer Einziehung unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des unzüchtigen Inhaltes gemäß § 33 Abs 4 MedG nicht in Betracht.Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach Paragraph 3, Absatz eins, PornG für verfallen zu erklären und nicht nach Paragraph 33, Absatz eins, MedG einzuziehen; es kommt daher ein Absehen von einer Einziehung unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des unzüchtigen Inhaltes gemäß Paragraph 33, Absatz 4, MedG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016