RS OGH 1985/9/4 9Os134/85, 15Os48/92

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Veröffentlicht am 04.09.1985
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Norm

StGB §42 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen läßt (Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines auf § 259 Z 4 StPO gegründeten Freispruchs gemäß § 292 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091788

Dokumentnummer

JJR_19850904_OGH0002_0090OS00134_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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