Norm
StGB §42 Abs1 Z1Rechtssatz
Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen läßt (Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines auf § 259 Z 4 StPO gegründeten Freispruchs gemäß § 292 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091788Dokumentnummer
JJR_19850904_OGH0002_0090OS00134_8500000_001