RS OGH 2007/3/6 5Ob51/85, 5Ob293/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

JN §55
WEG §9
ZPO §11 Z2 C
ZPO §236 A
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 11 heute
  2. ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, deren Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.Da die Feststellungsansprüche auf Grund von Zwischenanträgen der Beklagten aus nach den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten getrennten Verträgen abgeleitet werden, sind die Beklagten bzw im Fall von Ehegatten - Wohnungseigentum die beklagten Ehepaare formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO, deren Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind. In den Fällen, in denen eine beklagte Partei mit getrennten Verträgen mehrere Wohnungseigentumsobjekte erworben hat, sind ihre Feststellungsansprüche gleichfalls nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035839

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00051_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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