Norm
StGB §307Rechtssatz
Bedient sich der Täter zum Zweck, einen Beamten zu einer Falschbeurkundung im Amt zu bestimmen, des Mittels der Bestechung, haftet er nicht (zusätzlich zu § 311 StGB) auch wegen des Vergehens nach dem § 307 Abs 1 StGB, weil diese Strafnorm ebenso wie zu den Tatbeständen nach den § 12, 302 oder 12, 153 StGB auch zum Vergehen nach den §§ 12, 311 StGB materiell subsidiär ist.Bedient sich der Täter zum Zweck, einen Beamten zu einer Falschbeurkundung im Amt zu bestimmen, des Mittels der Bestechung, haftet er nicht (zusätzlich zu Paragraph 311, StGB) auch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 307, Absatz eins, StGB, weil diese Strafnorm ebenso wie zu den Tatbeständen nach den Paragraph 12, 302, oder 12, 153 StGB auch zum Vergehen nach den Paragraphen 12, 311, StGB materiell subsidiär ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096196Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_005