RS OGH 2025/10/16 4Ob87/85; 4Ob122/85; 9ObA204/88; 9ObA15/93; 9ObA126/93; 8ObA267/95; 9ObA309/97z; 8

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

AngG §27 A3
AngG §27 C1
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben").

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verspätung, Verfristung, Verwirkung, Eventualmaxime, Ausspruch, Erklärung, Verfahren, gerichtliche Geltendmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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