RS OGH 1985/9/10 11Os109/85, 11Os44/87, 13Os72/87, 14Os12/88, 15Os131/88, 15Os7/90, 11Os121/91, 12Os

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StGB §216 Abs1

Rechtssatz

Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. Eine Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist dem Gesetz fremd.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 109/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 109/85
    Veröff: ÖJZ-LSK 1986/3
  • 11 Os 44/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 11 Os 44/87
    Vgl auch
  • 13 Os 72/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 13 Os 72/87
    Vgl auch; nur: Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. (T1) Beisatz: Ob und in welchem Umfang solche Zuwendungen der Befriedigung von Lebensbedürfnissen des Täters dienen, ist für die Verwirklichung des Tatbilds nach § 216 Abs 1 StGB nF nicht entscheidend. (T2)
  • 14 Os 12/88
    Entscheidungstext OGH 03.02.1988 14 Os 12/88
    nur T1
  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T3) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    Vgl auch
  • 12 Os 19/09z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 19/09z
    Vgl; Beisatz: Mit dem Begriff des „Ausnützens" in § 216 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB soll Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung erfasst werden. (T4); Beisatz: Eine „Ausbeutung" wird vom Gesetz nur für die Qualifikation des § 216 Abs 2 erster Fall StGB gefordert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095366

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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