RS OGH 1985/9/10 10Os73/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StPO §2 Abs5

Rechtssatz

Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096077

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0100OS00073_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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