RS OGH 2024/10/9 10Os73/85; 15Os101/24b (15Os103/24x)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

StPO §2 Abs5
  1. StPO § 2 heute
  2. StPO § 2 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 2 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei einer Anschlußerklärung als Privatbeteiligter kommt es (gleichermaßen wie bei einer ausdrücklichen Ermächtigung) ausschließlich darauf an, auf welches Tatgeschehen (als historisches Ereignis) sich die Strafverfolgung erstreckt, und keineswegs auf deren rechtliche Zielrichtung. Der Wirksamkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses als Ermächtigung steht daher nicht entgegen, daß das Strafverfahren wegen der urteilsgegenständlichen Tat damals in Richtung einer anderen strafbaren Handlung (als eines Ermächtigungsdelikts) geführt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0096077">10 Os 73/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 10 Os 73/85
    Veröff: EvBl 1986/72 S 246
  • RS0096077">15 Os 101/24b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2024 15 Os 101/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Die Verfolgungsermächtigung bezog sich ausschließlich auf das Tatgeschehen eines bestimmten Tages, nicht aber auf an anderen Tagen begangene Taten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096077

Im RIS seit

10.09.1985

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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