RS OGH 1990/10/9 5Ob56/85, 1Ob522/88, 4Ob550/90

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Rechtssatz

Der Erlag ist ohne weitere Untersuchung seiner Rechtmäßigkeit anzunehmen; dies gilt auch für den Erlag der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033524

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00056_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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