Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Der Erlag ist ohne weitere Untersuchung seiner Rechtmäßigkeit anzunehmen; dies gilt auch für den Erlag der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033524Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0050OB00056_8500000_001