Norm
AZG §10Rechtssatz
Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden.Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010