RS OGH 1985/9/10 5Ob1527/85, 5Ob91/90, 8Ob607/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ZPO §164
ZPO §165 Abs2
ZPO §167

Rechtssatz

Nach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (§ 165 ZPO). Der den Antrag auf Aufnehme des unterbrochenen Verfahrens enthaltende Schriftsatz wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1527/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 1527/85
  • 5 Ob 91/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 91/90
    nur: Nach der gemäß § 167 ZPO auch auf außerhalb der ZPO geregelten Unterbrechungsfälle anzuwendenden Bestimmung des § 164 ZPO endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die auf Grund eines Parteiantrages - in den Fällen der Unterbrechung wegen Präjudizialität auch vom Amts wegen - anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; der Antrag hat das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen. (T1) Veröff: RZ 1991/22 S 96
  • 8 Ob 607/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 607/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037181

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB01527_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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