TE OGH 1990/10/23 5Ob91/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Harald K***, Angestellter, und 2) Sieglinde K***, im Haushalt, beide Salzburg, Kuno-Brandauer-Straße 4, beide vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei "W***" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, Salzburg, Franz-Josef-Straße 14, vertreten durch Dr.Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in Salzburg, Mirabellplatz 6, als besonderer Sachwalter für Rechtsstreitigkeiten, wegen Nichtigerklärung eines Vertrages und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.April 1990, GZ 6 R 114/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.Februar 1988, GZ 12 Cg 184/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Parteien, das Verfahren iS des § 7 Abs 2 KO aufzunehmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die "W***" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH war Wohnungseigentumsorganisator der Wohnanlage "Rositten-Maxglan" in Salzburg (EZ 2842 KG Maxglan). Mit dem zwischen ihr als Verkäuferin und 30 Personen, darunter die beiden Kläger, abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, Beilage 6, kauften die Kläger je 104/7122-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung in einem von mehreren Wohnblöcken.

Mit der vorliegenden, gegen die "W***"

Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH erhobenen Klage begehrten Harald und Sieglinde K*** 1.) den Ausspruch, der zwischen der Beklagten und ihnen am 29.8.1985 abgeschlossene Kaufvertrag sei rechtsunwirksam und nichtig, 2.) "in eventu", insgesamt 9 im einzelnen auch angeführte Bestimmungen dieses Kaufvertrages "als rechtsunwirksam und nichtig zu erklären" und

3.) die Feststellung, daß die Beklagte ihnen gegenüber für alle aus der gänzlichen oder teilweisen Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 29.8.1985 entstehenden Schaden hafte.

Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Kläger nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, sowohl in Ansehung des Hauptbegehrens als auch des Eventualbegehrens je 300.000 S übersteigt.

Nach Erstattung der von den Klägern erhobenen Revision und der Revisionsbeantwortung der beklagten Wohnbaugesellschaft wurde das Verfahren infolge der am 28.März 1990 erfolgten Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der seit Jänner 1990 als Aktiengesellschaft existenten Beklagten unterbrochen (S 24/90 des Landesgerichtes Salzburg).

Mit dem am 3.September 1990 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz vom 31.August 1990 (ON 22 dA) erklärten die Kläger, das Verfahren iS des § 7 Abs 2 KO aufzunehmen. Die vom Erstgericht hierauf durchgeführten Erhebungen ergaben, daß die Kläger die mit der vorliegenden Klage erhobenen Ansprüche im Konkurs der Beklagten nicht angemeldet haben.

Rechtliche Beurteilung

Die durch Konkurseröffnung bewirkte Unterbrechung eines Zivilprozesses wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 164 ff ZPO beseitigt (RZ 1986/40 ua), also durch die auf Grund eines Parteienantrages von dem Gericht, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist (1 Ob 672/85, 6 Ob 582/87 ua), anzuordnende Aufnahme des Verfahrens; im Antrag der Partei ist das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen (5 Ob 1527/85).

Im vorliegenden Verfahren begehrten die Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des von ihnen mit der beklagten Wohnungseigentumsorganisatorin am 29.8.1985 abgeschlossenen und bereits verbücherten Kaufvertrages sowie der Verpflichtung der Beklagten, ihnen den aus der Nichtigkeit dieses Vertrages entstehenden Schadens zu ersetzen. Nach der für alle - auch beiderseits efüllte - absolut nichtigen und bloß anfechtbaren Verträge geltenden Bestimmung des § 877 ABGB (vgl MGA ABGB33 § 877 ABGB E 1. und 2.) haben beide Vertragsteile die empfangenen Leistungen zurückzustellen, wobei der Kondiktionsschuldner ua für die Benützung der zurückzustellenden Sache ein Benützungsentgelt zu bezahlen hat (JBl 1973, 257) und auf den Umstand, daß die Rückabwicklung nur Zug um Zug zu erfolgen hat, nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (JBl 1981, 256; MietSlg 34.118). Die von den Klägern hier geltend gemachten aus der Nichtigkeit des Kaufvertrages abgeleiteten vermögensrechtlichen Ansprüche sind ihrer Rechtsnatur weder auf Aussonderung noch auf Absonderung gerichtet, sie stellen aber auch keine Masseforderungen dar; sie unterliegen somit der Anmeldung im Konkurs. Bei solchen Ansprüchen kann der Gegner des Gemeinschuldners gemäß § 7 Abs 3 KO einen Fortsetzungsantrag allerdings erst nach Abschluß der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand seiner im Rechtsstreit geltendgemachten Forderung bestritten wurde.

Da das Vorliegen dieser Voraussetzung von den Klägern nicht dargetan wurde und im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, wurde das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Aufnahme des Verfahrens nach § 7 Abs 2 KO nicht angeordnet werden konnte.

Anmerkung

E22150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00091.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_0050OB00091_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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