RS OGH 1985/9/11 3Ob78/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1985
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Norm

AußStrG §270
EO §352
  1. AußStrG § 270 gültig von 01.12.1970 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Der erkennende Senat hält sowohl eine direkte Versteigerung durch das Exekutionsgericht als auch die Durchführung der Versteigerung durch den vomExekutionsgericht - unter sinngemäßer Heranziehung des § 270 AußStrG - beauftragten zuständigen Bürgermeister für zulässig. Erklärt sich die Gemeinde außerstande die Feilbietung durchzuführen hat das Exekutionsgericht im Interesse einer Verfahrensbeendigung die direkte Versteigerung der zu teilenden beweglichen Sachen durchzuführen.Der erkennende Senat hält sowohl eine direkte Versteigerung durch das Exekutionsgericht als auch die Durchführung der Versteigerung durch den vomExekutionsgericht - unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 270, AußStrG - beauftragten zuständigen Bürgermeister für zulässig. Erklärt sich die Gemeinde außerstande die Feilbietung durchzuführen hat das Exekutionsgericht im Interesse einer Verfahrensbeendigung die direkte Versteigerung der zu teilenden beweglichen Sachen durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004335

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0030OB00078_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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