Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Die zweite Regel des § 1416 setzt voraus, dass mehrere Schuldposten vorhanden sind. Daher versagt diese Anrechnungsregel dann, wenn der Gläubiger nur eine einzige Kapitalforderung gegen den/die Schuldner besitzt und von dieser zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend macht. Der Zahlende kann sich - wenn er dies nicht bei der Zahlung erklärte - nicht darauf berufen, er hätte mit Teilzahlungen gerade den eingeklagten Teilbetrag verringern wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013