RS OGH 1985/9/11 3Ob574/85, 3Ob113/13h

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Die zweite Regel des § 1416 setzt voraus, dass mehrere Schuldposten vorhanden sind. Daher versagt diese Anrechnungsregel dann, wenn der Gläubiger nur eine einzige Kapitalforderung gegen den/die Schuldner besitzt und von dieser zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend macht. Der Zahlende kann sich - wenn er dies nicht bei der Zahlung erklärte - nicht darauf berufen, er hätte mit Teilzahlungen gerade den eingeklagten Teilbetrag verringern wollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 574/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 574/85
    Veröff: SZ 58/140 = JBl 1986,385
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Vgl aber; Beisatz: Teileinklagung schafft weitere Schuldpost. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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