RS OGH 1985/9/16 1Ob630/85

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

EheG §88 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Anwendung des § 88 Abs 1 Z 1 EheG kommt nur in Betracht, wenn der Dienstnehmer die Wohnung geradezu benötigte, um seine Dienstleistungen überhaupt erbringen zu können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057801

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00630_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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