Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Durch die Regelung des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetragenen Einzelrechtsnachfolger an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des § 1120 ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist betrifft, erweitert.Durch die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 MRG wurde die Bindung des eingetragenen Einzelrechtsnachfolger an alle Nebenabreden, die sich nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beziehen, gegenüber der Regelung des Paragraph 1120, ABGB eingeschränkt und, was Kündigungsverzicht und Kündigungsfrist betrifft, erweitert.
Anmerkung
Bem: Die Vergabe einer T-Nummer T2 ist bei diesem RS versehentlich unterblieben.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069594Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013