Rechtssatz
Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab.Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach Paragraph 1120, ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021181Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00634_8500000_001