RS OGH 1985/9/16 1Ob634/85, 2Ob594/86, 7Ob587/92 (7Ob588/92), 2Ob2344/96m, 7Ob53/01x, 9Ob160/02y, 10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1985
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Norm

ABGB §1120 Ba

Rechtssatz

Die Bindung des Erwerbers an Nebenabreden des Bestandverhältnisses hängt nach § 1120 ABGB nicht von der Üblichkeit solcher Nebenabreden ab.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 634/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 634/85
    Veröff: SZ 58/145 = JBl 1986,386
  • 2 Ob 594/86
    Entscheidungstext OGH 17.06.1986 2 Ob 594/86
    Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg 38/22
  • 7 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 587/92
  • 2 Ob 2344/96m
    Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2344/96m
    Beisatz: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. Der Erwerber tritt also auch in ihm unbekannte Nebenabreden des Bestandvertrages ein, soweit sie mit dessen Inhalt zusammenhängen und nicht bloß gelegentlich des Vertrages vereinbart wurden. Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T1) Veröff: SZ 69/246
  • 7 Ob 53/01x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 53/01x
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 160/02y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Vereinbarung einer Barkaution hängt mit dem Inhalt des Bestandvertrages zusammen, sie regelt das durch den Bestandvertrag geschaffene Rechtsverhältnis näher. (T2)
  • 10 Ob 50/05h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 50/05h
    Beis wie T1 nur: Sondern ob sie das Bestandverhältnis selbst oder andere von diesem nicht mehr erfaßte Umstände regeln. (T3)
  • 7 Ob 115/07y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 115/07y
    Vgl; Beisatz: Ein aus § 1435 ABGB abgeleiteter Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich nur gegen den Empfänger der Leistung gerichtet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte dingliche Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Mietobjektes ist, reicht für den Rückforderungsanspruch nicht aus. (T4); Beisatz: Hier: Rückforderung eines Finanzierungsbeitrages. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021181

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00634_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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