RS OGH 2013/12/11 8Ob517/85, 1Ob21/05b, 7Ob203/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1985
beobachten
merken

Norm

CMR Art32 Abs1

Rechtssatz

Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, unterliegen nur dann der Verjährungsfrist des Art 32 CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte.Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, unterliegen nur dann der Verjährungsfrist des Artikel 32, CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte.

Entscheidungstexte

  • RS0073971">8 Ob 517/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 517/85
    Veröff: SZ 58/146 = EvBl 1986/93 S 346
  • RS0073971">1 Ob 21/05b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 21/05b
    Ähnlich; Beisatz: Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR. (T1); Veröff: SZ 2005/37
  • RS0073971">7 Ob 203/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 203/13y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten