Norm
StGB §302Rechtssatz
Die bescheidmäßige Vorschreibung von Wasserleitungsbaubeiträgen und Interessentenbeiträgen für den Kanalbau durch eine Gemeinde gehört ebenso wie die Einbringung solcher bescheidmäßig vorgeschriebener Leistungen zur Hoheitsverwaltung der Gemeinde. Darauf, daß die Errichtung von Wasserleitungsanlagen und Abwasseranlagen in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016