RS OGH 1985/9/26 13Os119/84, 17Os34/15a

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Vorschreibung von Wasserleitungsbaubeiträgen und Interessentenbeiträgen für den Kanalbau durch eine Gemeinde gehört ebenso wie die Einbringung solcher bescheidmäßig vorgeschriebener Leistungen zur Hoheitsverwaltung der Gemeinde. Darauf, daß die Errichtung von Wasserleitungsanlagen und Abwasseranlagen in den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung fällt, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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