RS OGH 2022/9/14 5Ob66/85, 7Ob603/95, 1Ob53/12v, 5Ob114/18b, 4Ob134/18m, 1Ob120/22m

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Rechtssatz

Ein Mietvertrag kommt als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt - mit der Einigung darüber zustande, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmten Endtermin erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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