RS OGH 1985/10/2 3Ob555/85, 8Ob563/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1985
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Norm

GmbHG §6 Abs4
GmbHG §50 Abs4
GmbHG §16 Abs3

Rechtssatz

Die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe ist nicht mit dem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung gleichbedeutend. Man mag in einem solchen Fall von der Einräumung eines gesetzlich besonders geregelten Sonderrechts sprechen, wenn man nur nicht von der völligen Wesensgleichheit der Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe und der Einräumung eines Sonderrechtes ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
    Veröff: GesRZ 1987,101 = RdW 1986,42
  • 8 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 563/89
    nur: Die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Abberufung eines Geschäftsführers auf wichtige Gründe ist nicht mit dem gesellschaftsvertraglichen Sonderrecht auf Geschäftsführung gleichbedeutend. (T1) Veröff: WBl 1990,313 = ecolex 1991,324 = GesRZ 1990,225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060048

Dokumentnummer

JJR_19851002_OGH0002_0030OB00555_8500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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