RS OGH 1985/10/2 3Ob555/85, 2Ob516/89, 4Ob52/95, 6Ob43/19w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1985
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Norm

AktG §79
GmbHG §24
HGB §112

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ist nicht nur eine rein formale, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 555/85
    Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 555/85
    Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101
  • 2 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 2 Ob 516/89
    Veröff: WBl 1989,339 = RdW 1990,48
  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 24 Abs 1 GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind. (T1) Veröff: SZ 68/178
  • 6 Ob 43/19w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 43/19w
    Vgl auch; Beisatz: § 24 Abs 1 GmbHG verbietet eine bloße Beteiligung an Konkurrenzunternehmen als beschränkt haftender Gesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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