Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Die Obergrenze des angemessenen Mietzinses ist unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.Die Obergrenze des angemessenen Mietzinses ist unter Bedachtnahme auf alle erhobenen wertbestimmenden Faktoren im Einzelfall nach Paragraph 273, ZPO nach richterlichem Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069559Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009