RS OGH 1985/10/15 4Ob513/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §365 B

Rechtssatz

Wollte man anerkennen, daß ein Entschädigungsanspruch auch bei Eigentumsbeschränkungen, die eine "materielle Enteignung" bedeuten, aus § 365 ABGB abgeleitet werden kann, dann wären für die Entschädigungspflicht die von der Literatur doch geforderten besonderen Qualifikationen der Eigentumsbeschränkung als Voraussetzung für die Bejahung des Entschädigungsanspruches nicht erforderlich; der Entschädigungsanspruch stünde jedenfalls zu. Die als Qualifikationskriterien angeführten Gesichtspunkte hätten nur Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine "materielle" Enteignung vorliegt. Das spricht wieder dafür, daß diese Frage im Bereich der Enteignung selbst, somit dem des öffentlich-rechtlichen, und nicht als Vorfrage für den dem Privatrecht zugeordneten Entschädigungsanspruch zu prüfen und zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010827

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten