Norm
ABGB §365 BRechtssatz
Wollte man anerkennen, daß ein Entschädigungsanspruch auch bei Eigentumsbeschränkungen, die eine "materielle Enteignung" bedeuten, aus § 365 ABGB abgeleitet werden kann, dann wären für die Entschädigungspflicht die von der Literatur doch geforderten besonderen Qualifikationen der Eigentumsbeschränkung als Voraussetzung für die Bejahung des Entschädigungsanspruches nicht erforderlich; der Entschädigungsanspruch stünde jedenfalls zu. Die als Qualifikationskriterien angeführten Gesichtspunkte hätten nur Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine "materielle" Enteignung vorliegt. Das spricht wieder dafür, daß diese Frage im Bereich der Enteignung selbst, somit dem des öffentlich-rechtlichen, und nicht als Vorfrage für den dem Privatrecht zugeordneten Entschädigungsanspruch zu prüfen und zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010827Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_005