RS OGH 1985/10/15 4Ob513/84

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

ABGB §365 B

Rechtssatz

Es wäre aber dann, wenn sich ein Entschädigungsanspruch bereits aus § 365 ABGB ableiten ließe, auch überflüssig, in späteren Enteignungsgesetzen ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch festzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010825

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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