Norm
ABGB §365 BRechtssatz
Es wäre aber dann, wenn sich ein Entschädigungsanspruch bereits aus § 365 ABGB ableiten ließe, auch überflüssig, in späteren Enteignungsgesetzen ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch festzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010825Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_003