RS OGH 2019/10/9 13Os142/85, 13Os79/87, 11Os29/89, 26Ds13/18p

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 10 StGB ist auf Vorsatztaten beschränkt ("begeht, um .... abzuwenden"). Im Fahrlässigkeitsbereich ist die analoge Problematik im Rahmen der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens zu beurteilen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 10, StGB ist auf Vorsatztaten beschränkt ("begeht, um .... abzuwenden"). Im Fahrlässigkeitsbereich ist die analoge Problematik im Rahmen der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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