Norm
B-VG Art140Rechtssatz
Der OGH findet keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 4 FinStrG gemäß Art 140 B-VG in Beschwerde zu ziehen, weil die Kompetenzverschiedenheit für die Ahndung fahrlässig begangener Finanzvergehen je nachdem, ob sie allein verfolgt werden (finanzstrafbehördliche Zuständigkeit: § 53 Abs 1 lit b und Abs 6 FinStrG) oder ob sie mit in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen subjektiv (§ 53 Abs 3 FinStrG) oder objektiv (§ 53 Abs 4 FinStrG) konnex sind (Gerichtskompetenz), als eine sachliche Differenzierung verstanden wird, die in gleichartiger Form im allgemeinen Strafprozeß (Zuständigkeitsverschiebungen kraft § 56 StPO) Platz greift. Das Gesagte gilt nach ständiger Rechtsprechung in Finanzstrafsachen auch bei einer gemäß § 57 StPO getrennten Verfahrensführung.Der OGH findet keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG gemäß Artikel 140, B-VG in Beschwerde zu ziehen, weil die Kompetenzverschiedenheit für die Ahndung fahrlässig begangener Finanzvergehen je nachdem, ob sie allein verfolgt werden (finanzstrafbehördliche Zuständigkeit: Paragraph 53, Absatz eins, Litera b und Absatz 6, FinStrG) oder ob sie mit in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen subjektiv (Paragraph 53, Absatz 3, FinStrG) oder objektiv (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG) konnex sind (Gerichtskompetenz), als eine sachliche Differenzierung verstanden wird, die in gleichartiger Form im allgemeinen Strafprozeß (Zuständigkeitsverschiebungen kraft Paragraph 56, StPO) Platz greift. Das Gesagte gilt nach ständiger Rechtsprechung in Finanzstrafsachen auch bei einer gemäß Paragraph 57, StPO getrennten Verfahrensführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053892Dokumentnummer
JJR_19851017_OGH0002_0130OS00158_8500000_001