RS OGH 1985/10/17 13Os158/85, 15Os118/95

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Norm

B-VG Art140
FinStrG §53

Rechtssatz

Der OGH findet keinen Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs 4 FinStrG gemäß Art 140 B-VG in Beschwerde zu ziehen, weil die Kompetenzverschiedenheit für die Ahndung fahrlässig begangener Finanzvergehen je nachdem, ob sie allein verfolgt werden (finanzstrafbehördliche Zuständigkeit: § 53 Abs 1 lit b und Abs 6 FinStrG) oder ob sie mit in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden, vorsätzlich begangenen Finanzvergehen subjektiv (§ 53 Abs 3 FinStrG) oder objektiv (§ 53 Abs 4 FinStrG) konnex sind (Gerichtskompetenz), als eine sachliche Differenzierung verstanden wird, die in gleichartiger Form im allgemeinen Strafprozeß (Zuständigkeitsverschiebungen kraft § 56 StPO) Platz greift. Das Gesagte gilt nach ständiger Rechtsprechung in Finanzstrafsachen auch bei einer gemäß § 57 StPO getrennten Verfahrensführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053892

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0130OS00158_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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