RS OGH 1985/10/22 11Os145/85, 17Os33/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §261 Abs1
StGB §266
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht § 302 Abs 1 StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach § 266 StGB vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 145/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1985 11 Os 145/85
    Veröff: SSt 56/81
  • 17 Os 33/15d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 33/15d
    Vgl auch; Beisatz: Auch Mitglieder einer Wahlkommission bei – von den Vorschriften des 18. Abschnitts des StGB nicht geschützten ? ÖH?Wahlen können durch Fälschung deren Ergebnisses Missbrauch der Amtsgewalt begehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten