Norm
StGB §261 Abs1Rechtssatz
Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht § 302 Abs 1 StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach § 266 StGB vor.Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht Paragraph 302, Absatz eins, StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach Paragraph 266, StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016