Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
§ 290 Abs 1 StPO ist - ebenso wie der letzte Satz des § 292 StPO (vgl hiezu EvBl 1980/197, 1982/125, 10 Os 166, 167/84, 10 Os 127, 128/85Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist - ebenso wie der letzte Satz des Paragraph 292, StPO vergleiche hiezu EvBl 1980/197, 1982/125, 10 Os 166, 167/84, 10 Os 127, 128/85
ua) - nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab (vgl dazu auch EvBl 1981/108). Hier: Kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO gegen einen Schuldspruch nach § 35 FinStrG trotz eines Verstoßes gegen "res iudicata" (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), wenn der erste Schuldspruch (nur wegen idealkonkurrierender Hehlerei) gegenüber dem Zollamt (mangels Urteilszustellung) noch nicht rechtskräftig ist, ein konkret zu erwartendes Rechtsmittel des Zollamts aber neuerlich zum (hier unbekämpften) Schuldspruch (sogar in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a FinStrG) führen müsste.ua) - nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab vergleiche dazu auch EvBl 1981/108). Hier: Kein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO gegen einen Schuldspruch nach Paragraph 35, FinStrG trotz eines Verstoßes gegen "res iudicata" (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO), wenn der erste Schuldspruch (nur wegen idealkonkurrierender Hehlerei) gegenüber dem Zollamt (mangels Urteilszustellung) noch nicht rechtskräftig ist, ein konkret zu erwartendes Rechtsmittel des Zollamts aber neuerlich zum (hier unbekämpften) Schuldspruch (sogar in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) führen müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100358Dokumentnummer
JJR_19851022_OGH0002_0100OS00075_8500000_002