RS OGH 2008/12/17 8Ob22/85 (8Ob23/85), 2Ob2416/96z, 9ObA298/01s, 8ObA73/03y, 2Ob44/08x, 2Ob176/08h

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Veröffentlicht am 24.10.1985
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 19 Abs 2 EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Abs 2 EKHG nach der Vorschrift des § 2 Z 1 KFG zu erfolgen hat.Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG gilt auch für jene Fahrzeuge, die nicht unter den Anwendungsbereich des EKHG fallen. Es muss sich aber stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, EKHG) handeln, wobei die Definition des Begriffes des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EKHG nach der Vorschrift des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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