Norm
ZPO §235 Abs1 ARechtssatz
Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne dass das Gericht darüber einen Beschluss zu fällen hätte.Eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne dass das Gericht darüber einen Beschluss zu fällen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039376Im RIS seit
28.10.1985Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023