RS OGH 2023/7/11 4Ob142/85; 8Ob69/86 (8Ob70/86); 7Ob543/88; 2Ob560/87 (2Ob561/87); 17Ob5/23v

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

ZPO §235 Abs1 A
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne dass das Gericht darüber einen Beschluss zu fällen hätte.Eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne dass das Gericht darüber einen Beschluss zu fällen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039376

Im RIS seit

28.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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