RS OGH 1985/10/28 4Ob142/85, 8Ob69/86 (8Ob70/86), 7Ob543/88, 2Ob560/87 (2Ob561/87)

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

ZPO §235 Abs1 A

Rechtssatz

Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne daß das Gericht darüber einen Beschluß zu fällen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039376

Dokumentnummer

JJR_19851028_OGH0002_0040OB00142_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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