Norm
ZPO §235 Abs1 ARechtssatz
Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso fakto) zugelassen, ohne daß das Gericht darüber einen Beschluß zu fällen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039376Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00142_8500000_003