TE OGH 1985/10/28 4Ob142/85

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Vinko A, Bauhilfsarbeiter, Langenzersdorf, Korneuburgerstraße 199, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Franz B Gesellschaft mbH in Korneuburg, Dr. Kramer-Straße 33, vertreten durch Dr. Hans Nemetz und Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 13.482,05 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei und des Ing.Franz B, Baumeister in Korneuburg, Dr. Kramer-Straße 33, ebenfalls vertreten durch Dr. Hans Nemetz und Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 11.Juni 1985, GZ 5 R 123/85-11, womit der Rekurs der beklagten Partei und des Ing.Franz B gegen den Beschluß des Arbeitsgerichtes Korneuburg vom 8.3.1985, GZ Cr 4/85-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerber haben die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger bezeichnete in der gegen seinen Arbeitgeber eingebrachten, auf Zahlung eines Betrages von insgesamt S 13.482,05 brutto sA an Überstundenentgelt und Weihnachtsgeld gerichteten Klage die 'Fa.Ing.Franz B' als beklagte Partei. In der am 8.3.1985 stattgefundenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erschien Ing.Franz B als Beklagter. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls wurde aber sogleich nach Vortrag der Klage 'die Bezeichnung der beklagten Partei einvernehmlich auf Ing.Franz B Gesellschaft mbH richtiggestellt'. In diesem Sinn wurde auch im Eingang des Protokolls als erschienen vom Beklagten 'selbst' auf 'Ing.B als Geschäftsführer' verbessert. Dieser beantragte Klagsabweisung und erstattete ein Parteivorbringen. In der am 22.3.1985 stattgefundenen nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung brachte der nun erstmals einschreitende Beklagtenvertreter vor, die 'Änderung der Parteienbezeichnung' sei unzulässig gewesen; er spreche sich im Namen 'des Beklagten als auch der Gesellschaft mbH' dagegen aus.

Der von Ing.Franz B und der Gesellschaft mbH am selben Tag gegen den Berichtigungsbeschluß des Erstgerichts erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht mit der Begründung zurückgewiesen, das Erstgericht habe nach seinen in der aufgetragenen Ergänzung zum Vorlagebericht enthaltenen Erläuterungen über die Berichtigung der Parteienbezeichnung keinen Beschluß gefaßt; es habe lediglich eine solche von den Parteien vorgenommene Berichtigung protokolliert. Die für jeden Rekurs bestehende Voraussetzung eines Beschlusses liege daher nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Ing.Franz B und der Ing.Franz B Gesellschaft mbH mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichts aufgehoben werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den gegen den Berichtigungsbeschluß erhobenen Rekurs aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß dem § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung aber nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Selbst eine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 bis 3 ZPO ist nämlich, wenn der Gegner ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, mit diesem Einverständnis (ipso facto) zugelassen, ohne daß das Gericht darüber einen Beschluß zu fällen hätte (Fasching, Kommentar III 122; derselbe im Lehrbuch, Rz 1243). Wenn nun schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Gerichtes erforderlich ist, dann umso weniger bei der bloßen einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung. Ein echter Parteiwechsel ist allerdings selbst bei Einverständnis der Parteien grundsätzlich unzulässig (Fasching, Lehrbuch, Rz 323,383); in einem solchen Fall könnte ein Beschluß notwendig werden.

Im vorliegenden Fall konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Lohnansprüche von vornherein gegen den Dienstgeber gerichtet waren. Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens stellte dann gerade den typischen Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung dar (Rv zur ZV.Nov.1983, 669 BlgNR 15.GP 52; Fasching, Lehrbuch 324). Daraus folgt, daß das Erstgericht mit Recht eine Beschlußfassung über die einvernehmliche Richtigstellung der Parteienbezeichnung unterlassen hat. Damit fehlte aber dem von der (unrichtigen) Annahme eines vom Erstgericht gefaßten Beschlusses ausgehenden Rekurs die Grundlage einer anzufechtenden Entscheidung, so daß das Rekursgericht diesen Rekurs mit Recht zurückgewiesen hat.

Dem Revisionsrekurs muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 und 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E06937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00142.85.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19851028_OGH0002_0040OB00142_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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