Norm
ABGB §1326 B3Rechtssatz
Bezüglich der Verminderung der Heiratsaussichten kommt es auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalles an, nicht aber auf spätere vom Schädiger nicht beeinflußte Wechselfälle des Lebens, die unabhängig vom Unfall eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031252Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0020OB00022_8500000_001