RS OGH 1985/10/29 5Ob85/85, 5Ob78/88, 8Ob721/89, 1Ob563/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

ABGB §1014

Rechtssatz

Nach § 1014 ABGB ist der Machtgeber verbunden, dem Machthaber auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen einen angemessenen Vorschuß zu leisten. Der Anspruch des Machthabers auf Vorausleistung eines Aufwandersatzes besteht, soweit nichts besonderes vereinbart ist, auf Verlangen des Machthabers, das schriftlich, mündlich oder konkludent gestellt werden kann, und zwar im Hinblick auf die zu erwartenden Barauslagen. Der Beauftragte braucht grundsätzlich nicht für den Auftraggeber in Vorlage zu treten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 85/85
    Veröff: ImmZ 1986,149 (Meinhart) = RdW 1986,175 = SZ 58/158
  • 5 Ob 78/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 78/88
    Beisatz: Der Anspruch des Verwalters auf Vorschuß ist von einer ordentlichen Rechnungslegung nicht abhängig. (T1)
  • 8 Ob 721/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 721/89
    Auch; Veröff: SZ 63/92
  • 1 Ob 563/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 563/91
    nur: Nach § 1014 ABGB ist der Machtgeber verbunden, dem Machthaber auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen einen angemessenen Vorschuß zu leisten. (T2) Veröff: SZ 64/70 = JBl 1991,793 = RdW 1991,322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019517

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0050OB00085_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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