Norm
StPO §72Rechtssatz
Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des Paragraph 74, StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096684Im RIS seit
29.10.1985Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023