Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Bankomaten sind ebenso wie Tresore oder Warenautomaten "Behältnisse" im Sinn der Z 2 des § 129 StGB. Bei Sachwegnahme aus einem Behältnis ist das Qualifikationsproblem nur unter dem Gesichtspunkt dieser hiefür ausschließlichen Regelung zu prüfen. § 129 Z 3 gilt nur für andere Sperrvorrichtungen.Bankomaten sind ebenso wie Tresore oder Warenautomaten "Behältnisse" im Sinn der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB. Bei Sachwegnahme aus einem Behältnis ist das Qualifikationsproblem nur unter dem Gesichtspunkt dieser hiefür ausschließlichen Regelung zu prüfen. Paragraph 129, Ziffer 3, gilt nur für andere Sperrvorrichtungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019