RS OGH 2019/5/29 11Os114/85, 13Os80/86, 11Os140/94, 15Os29/16b, 13Os18/19z

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Rechtssatz

Bankomaten sind ebenso wie Tresore oder Warenautomaten "Behältnisse" im Sinn der Z 2 des § 129 StGB. Bei Sachwegnahme aus einem Behältnis ist das Qualifikationsproblem nur unter dem Gesichtspunkt dieser hiefür ausschließlichen Regelung zu prüfen. § 129 Z 3 gilt nur für andere Sperrvorrichtungen.Bankomaten sind ebenso wie Tresore oder Warenautomaten "Behältnisse" im Sinn der Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB. Bei Sachwegnahme aus einem Behältnis ist das Qualifikationsproblem nur unter dem Gesichtspunkt dieser hiefür ausschließlichen Regelung zu prüfen. Paragraph 129, Ziffer 3, gilt nur für andere Sperrvorrichtungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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