RS OGH 2000/2/15 5Ob85/85, 5Ob105/99y

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Rechtssatz

Wenn der Antrag nach §§ 18 f MRG von dem die Hausverwaltung führenden Mehrheitseigentümer als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gestellt wurde, muß der Minderheitseigentümer die im Verhältnis zwischen den Miteigentümern als Vermietern und den Mietern eintretenden Wirkungen gegen sich gelten lassen.Wenn der Antrag nach Paragraphen 18, f MRG von dem die Hausverwaltung führenden Mehrheitseigentümer als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gestellt wurde, muß der Minderheitseigentümer die im Verhältnis zwischen den Miteigentümern als Vermietern und den Mietern eintretenden Wirkungen gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013411

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0050OB00085_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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