RS OGH 1985/10/29 4Ob372/85, 4Ob316/00z

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Norm

UWG §9 B4

Rechtssatz

Der Schutz eines Firmenbestandteils, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, besteht, so wie bei einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens, regelmäßig ab Beginn des Gebrauches bzw der Eintragung ins Handelsregister.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078992

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0040OB00372_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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