RS OGH 1985/10/30 3Ob116/85

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §371

Rechtssatz

Das Sicherungsinteresse wird in den im § 371 EO bezeichneten Fällen ohne weiteres angenommen, weil der Rechtsbestand der Forderung höchstwahrscheinlich ist. Deshalb entfallen Gefahrenbescheinigung, Sicherheitsleistung und das gerichtliche Ermessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004750

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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