RS OGH 1985/10/30 3Ob92/85, 3Ob92/90, 3Ob48/10w, 3Ob96/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

ABGB §447
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Ein sogenannter Kreditöffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag oder eine Krediteröffnungszusage mit dem Inhalt, es solle zwischen den Vertragsteilen 1.) ein schon zustandegekommener ganz konkreter Kreditvertrag gelten uns 2.) zusätzlich dazu möglicherweise einmal in der Zukunft ein erst zu begründender weiterer neuer Kreditvertrag oder mehrere neue Kreditverträge zustandekommen, und 3.) für Forderungen aus beiden oder aus mehreren solchen Kreditverträgen solle eine Liegenschaft bis zum vereinbarten Höchstbetrag verpfändet werden, ist zulässig und gültig. Erst wenn dieses Grundverhältnis in der Weise abgewickelt worden ist, dass die Vertragsteile die Beendigung einer weiteren Haftung der verpfändeten Liegenschaft vereinbart haben, und nicht schon dann, wenn nur ein gerade aktueller Kredit zur Gänze durch Zahlung abgewickelt und damit beendet wurde, erlischt die Höchstbetragshypothek.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 92/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 92/85
    Veröff: SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,47 = JBl 1986,588
  • 3 Ob 92/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 92/90
    Auch; Veröff: SZ 64/38 = JBl 1992,111 = ecolex 1991, 846 ( G.Wilhelm )
  • 3 Ob 48/10w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 48/10w
    Auch
  • 3 Ob 96/11f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 96/11f
    Vgl; Beisatz: Hier: Vom dispositiven Recht abweichende Kündigungsmöglichkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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