RS OGH 1985/10/30 3Ob116/85

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

EO §371
  1. EO § 371 heute
  2. EO § 371 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 371 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 371 gültig von 01.01.1998 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. EO § 371 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 371 EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im § 370 EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.Paragraph 371, EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im Paragraph 370, EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004735

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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