Norm
EO §371Rechtssatz
§ 371 EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im § 370 EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.Paragraph 371, EO erweitert den Anwendungsbereich für die Sicherungsexekution dadurch, daß von der im Paragraph 370, EO verlangten Bescheinigung Abstand genommen, dafür aber die Exekution nur bei bestimmten Titeln zugelassen wird, die eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, daß sie richtig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004735Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00116_8500000_002