RS OGH 2018/6/12 3Ob92/85, 5Ob257/03k, 5Ob64/13t, 9Ob65/16y, 5Ob67/17i, 5Ob13/18z

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

GBG §26 Abs2

Rechtssatz

Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.Mit dem in Paragraph 26, Absatz 2, GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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