Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.Mit dem in Paragraph 26, Absatz 2, GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020