RS OGH 1985/10/30 3Ob92/85, 5Ob449/97h

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Norm

ABGB §447
GBG §36

Rechtssatz

Auch aus der Bestimmung des § 36 GBG, es müßten sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht bescheinigt sein, kann nicht abgeleitet werden, daß die Einverleibung des Pfandrechtes erst möglich ist, wenn die zu sichernde Forderung schon entstanden ist, sondern hier kann es letztlich nur darum gehen, daß die zu sichernde Forderung nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund und mit Einschränkungen bei der Höchstbetragshypothek auch der Höhe nach bestimmt sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011291

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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